Wir, das Cocktail-Department-Berlin, präsentieren uns als modernes Unternehmen in der mobilen Gastronomie.
Pop-Up – Catering – Kooperation oder Food Market.
Unsere Unternehmens-Möglichkeiten sind vielseitig und angepasst an die heutigen Erfordernisse des Marktes.
Pop-up – Kooperationen – Food Market
Ob als Pop-Up für ein temporäres- u. provisorisches Anmieten von leerstehenden Geschäftsräumen, Lofts, Hallen ...etc.
oder in einer Kooperation bzw. Partnerschaft mit anderen Unternehmen in einer Shop in Shop Ausführung, sowie auch als Teil eines Food Market, ist das CDB in seinem Fach bestens vorbereitet und erfahren.
Catering
Diverse Veranstaltungen finden heutzutage außerhalb von gastronomischen Einrichtungen statt. Das CDB bietet als Beverage-Caterer den gleichen Getränkestandard wie bei einer standortgebundenen gastronomischen Location.
Für Veranstalter, Firmen, Agenturen und private Anlässe, ist das CDB ein kompetenter und verlässlicher Partner.
Eine gute Auswahl an Welcome-Drinks, Weinen, Erfrischungsgetränken, Spirituosen, Classic Cocktails bis hin zu Modern Cocktails bilden die Basis des Getränke-Repertoirs des CDB.
Zu den Standards des CDB gehören:
Temperierte Gläser für bestimmte Getränkegruppen. In den Sommermonaten entscheidend für einen optimalen Trinkgenuss.
Eine mobile Gläser-Spülmaschine, die im Umlauf für ständig saubere Gläser sorgt. Somit ist ein hoher Hygienestandard nach der HACCP Verordnung für den Kunden gewährleistet.
Das CDB verwendet nur Markenartikel. Auf Wunsch können auch höhere Qualitätsstufen an Spirituosen bestellt werden.
Im Allgemeinen bietet die hohe Mobilität gastronomische Qualitätsstandards
an fast jedem zugänglichen Ort.
Technische Grundvoraussetzung:
Versorgungsleitungen wie Strom und Wasseranschluss sollten vorhanden sein.
Bei nicht vorhandenem Wasseranschluss haben wir die Möglichkeit mit eigener Wasserversorgung vor Ort zu sein.
Outdoor:
Bei Outdoor Aktivitäten bzw. Open Air Events befinden sich die technischen Geräte sowie die Mitarbeiter des CDB vor Schutz gegen Sonne und Wind in einem dafür vorgesehenen Zelt (Pagode).
Unsere Leistung im Cateringbereich beschränkt sich nicht nur auf den Getränkeausschank und die Herstellung von Mix-Getränken, Drinks, Smoothies und den Getränkeservice, sondern auch auf Veranstaltungsberatung, sowie Vermittlung von anderen Dienstleistern wie: Food Caterer, Security, DJs.
Selbstverständlich die Bereitstellung gastronomischer Hardware wie:
Theken- u. Bar-Elemente, Kühlschränke, Zumoval - Saftpressen,
Spülmaschine, Pagoden-Zelt, Gläser und Bar-Equipment. .
An der Bar-Front können jeweils an sechs Halterungen individuell gestaltete Firmen-Banner oder verschiedene Dekore angebracht werden.
Sollten sich bei Ihnen noch Fragen oder Wünsche ergeben, senden Sie uns eine Email an: contact@cocktail-department-berlin.com
Firmen-Anschrift:
Cocktail Department Berlin
Inh. Enad Paul Georges
Rheinstr. 23
12161 Berlin
E-mail: contact@cocktail-department-berlin.com
Tel: 030 / 65 77 44 05
Fax: 030 / 65 77 44 16
Inh.: Enad Paul Georges
Die wichtigsten beruflichen Stationen:
1988 Gründung der Cocktailbar „Marc Aurel“, Berlin Wilmersdorf
2005 Food & Beverage Manager im „s o l a r“, Berlin Mitte-Kreuzberg
Qualifikationen:
Restaurantmeister IHK Berlin
Assist. Sommelier IHK Koblenz
Barchefin: Esther Friedrich
Die wichtigsten Stationen:
2000 Barmaid im Kurvenstar Berlin Prenzlauer Berg
2004 Caroshi Bar Berlin Mitte
2005 Barmaid im "s o l a r" Berlin Mitte-Kreuzberg
2006 Barchefin im "s o l a r" Berlin Mitte-Kreuzberg
Stand: 01.05.2015
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Cocktail - Department - Berlin, Inhaber Enad Paul Georges (nachfolgend: „Anbieter“),
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der
Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen und
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingu
ngen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
der
Anbieter
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Anbieter
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritt
en
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang
annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die Mitarbeiter des Anbieters sind nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Übliche Abweichungen undAbweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Verbesserungen darstellen, sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die Einholung von für die Leistungserbringung des Anbieters gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Konzessionen,
z.B. Gema, obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber und ist nicht Bestandteil der vom Anbieter zu erbringenden Leistung.
(6) Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des
Anbieters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie
von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatz steuer sowie eventuell anfallender Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs - und Lieferungsumfang. Zusätzliche Leistungen aller Art,
die nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrages geworden sind, werden durch den Anbieter nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen
Listenpreisen abgerechnet. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere im Angebot nicht enthaltende Mehrmengen, Kosten für besondere Verpackungen sowie Mehraufwendungen,
die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder in dessen Verantwortungsbereich
handelnder Dritter, unverschuldete Transportverzögerungen und nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Anbieters sind.
(3) Im Falle nicht unerheblicher, vom Anbieter nicht zu vertretener Verzögerungen des Beginns oder des Fortgangs der Leistungen, ist der
Anbieter berechtigt, einen ihm hierdurch entstehenden Mehraufwand auf der Grundlage seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise gesondert abzurechnen.
(4) Soweit zwischen Vertrags schluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, ist der Anbieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt,
die ursprünglich vereinbarten Preise angemessen um bis zu 5% zu erhöhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Beschaffungskosten des Anbieters
im entsprechenden Zeitraum erhöht haben.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Soweit der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges fordert und diesen durch den Anbieter zugestimmt wird, verlieren sämtliche, bei
Auftragserteilung seitens des Anbieters zugesagten Liefer- und Ausführungstermine ihre Gültigkeit und bedürfen einer erneuten Abstimmung. Dies gilt auch
bei Verzögerung seitens des Auftraggebers zu erbringender Vorleistungen, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen
(z.B. wegen Unzugänglichkeit der Räume oder Einrichtungen) oder durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der
Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-
oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme
der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Anbieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Abnahme, Gewährleistung
(1) Die Abnahme bzw. Übergabe der Leistungen des Anbieters erfolgt unmittelbar nach Lieferung bzw. Bereitstellung der Waren und Leistungen am vereinbarten Ort.
Der Auftraggeber wird zu diesem Zeitpunkt vor Ort einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter abstellen. Ist ein Bevollmächtigter des Auftraggebers zum
Zeitpunkt der Anlieferung nicht anwesend, gilt spätestens der Zeitpunkt der auftragsgemäßen Nutzung als Abnahme.
(2) Beanstandungen jeglicher Art, sei es wegen Sach- oder Qualitätsmängeln, Abweichungen im Lieferumfang oder Falschlieferungen sind unverzüglich im Rahmen der Abnahme zu erklären.
Hiernach verfallen sämtliche Minderungsrechte des Auftraggebers.
(3) Zumutbare Abweichungen in Aussehen, Größe, Konsistenz, Geschmack oder in der Zusammensetzung von zubereiteten Speisen gelten grundsätzlich nicht als Mangel,
soweit diese seitens des Anbieters im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt wurden.
(4) Eine Gewährleistung seitens des Anbieters ist ausgeschlossen, soweit der Mangel am Erfüllungsort durch Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung entstanden ist.
(5) Bei einer begründeten Mängelanzeige ist der Anbieter berechtigt, durch geeignete Ersatzlieferungen binnen eines angemessenen Zeitraumes den Mangel zu
beseitigen. Minderungsansprüche des Auftraggebers entstehen erst, wenn der begründete Mangel nicht durch zwei Ersatzlieferungen beseitigt werden konnte und der Mangel nicht nur unwesentlich
war.
§ 6 Zahlung
(1) Entgeltforderungen des Anbieters sind grundsätzlich bei Lieferung in bar auszugleichen.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise als Vorkasse einzufordern. Soweit die Zahlung der Vorkasse bzw. die Zahlung bei Übergabe
nicht erfolgt, steht dem Anbieter an den zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zum vollständigen Ausgleich seiner Entgeltforderung zu.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen des Anbieters durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 7 Rücktritt vom Vertrag, Kündigung
Übt der Auftraggeber ein ihm zustehendes Rücktritts- oder Kündigungsrecht aus, ohne dass dies durch einen vom Anbieter zu vertretenen wichtigen Grund veranlasst wurde, ist
der Anbieter berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen. Die Höhe des pauschalierten
Schadenersatzanspruches beträgt bei einem Rücktritt / einer Kündigung
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und
Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen,
sowie Beratungs- , Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Anbieter gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung) beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Anbieters.
(6) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber Berlin.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen
als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Anbieter Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert
und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.